Allgemeine Geschäftsbedingungen der CNSLT Partners GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CNSLT Partners GmbH („CNSLT“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von einem Vertragsschluss ausgeschlossen.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn CNSLT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn CNSLT Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Vertragsunterlagen und Vertragsabschluss
(1) Angebote von CNSLT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Gegenzeichnung einer Projektvereinbarung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(2) Soweit ein Angebot keine abweichende Annahmefrist enthält, ist CNSLT hieran längstens 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
(3) Für den Inhalt des Vertrags gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Angebot/Auftragsbestätigung, besondere Leistungsbeschreibungen oder Anlagen, anschließend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung in Textform. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, vergütet der Auftraggeber Mehraufwand nach den vereinbarten oder, hilfsweise, den üblichen Tagessätzen oder Stundensätzen von CNSLT.
3. Leistungen
(1) CNSLT erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Strategieberatung und Organisationsentwicklung, Leadgenerierung und Meeting-as-a-Service, Recruiting und Executive Search, Workshops und Trainings, Prozessoptimierung sowie strategische Begleitung von Beteiligungen und Wachstumsprojekten.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der jeweils maßgeblichen Vertragsunterlage nach Ziffer 2 Abs. 3.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, schuldet CNSLT Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Abschluss-, Umsatz-, Einstellungs- oder Konversionsquote.
4. Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt CNSLT sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. CNSLT ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert abzurechnen.
(3) Soweit die Leistungserbringung von Systemen, Kalendern, Postfächern, Freigaben, Terminverfügbarkeiten oder Rückmeldungen des Auftraggebers abhängt, gehen Verzögerungen und Störungen aus dessen Verantwortungsbereich nicht zu Lasten von CNSLT.
(4) CNSLT ist berechtigt, Leistungen nach vorheriger Ankündigung vorübergehend auszusetzen, soweit der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbringt.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt nach den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der jeweiligen Leistungsbeschreibung vereinbarten Preisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. CNSLT ist berechtigt, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder monatliche Vorabrechnungen zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Unbeschadet weiterer Rechte ist CNSLT berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten.
(4) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. (5) Für Leistungen im Bereich Meeting-as-a-Service gelten ergänzend die besonderen Abrechnungsregeln der Leistungsbeschreibung Meeting-as-a-Service.
6. Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Projektbezogene Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungen, soweit keine feste Laufzeit vereinbart ist.
(2) Verträge über wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene Vergütungsansprüche, Aufwendungen und abrechenbare Termine sind vom Auftraggeber zu vergüten.
7. Nutzungsrechte
(1) An Konzepten, Unterlagen, Präsentationen, Auswertungen, Templates, Prozessdesigns, Schulungsunterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Rechte bei CNSLT, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den überlassenen Arbeitsergebnissen für eigene interne Geschäftszwecke im vertraglich vorausgesetzten Umfang.
(3) Allgemeine Methoden, Vorlagen, Frameworks, Know-how und nicht kundenspezifische Bestandteile, die CNSLT bereits vor Vertragsschluss entwickelt hat oder während der Vertragsdurchführung allgemein weiterentwickelt, verbleiben uneingeschränkt bei CNSLT.
8. Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werdenden, nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke zu verwenden.
(2) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Für vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit Beteiligungs-, Transaktions- oder Investitionsvorhaben gilt eine Frist von fünf Jahren.
9. Datenschutz
(1) CNSLT verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Datenschutzhinweisen von CNSLT und den individuellen Projektvereinbarungen.
10. Haftung
(1) CNSLT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von CNSLT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von CNSLT ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste, Recruiting- oder Vertriebserfolge sowie für Termin-, Umsatz- oder Geschäftsabschlusserwartungen, soweit nicht Abs. 1 oder Abs. 2 eingreifen.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CNSLT.
11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Rosenheim.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; soweit zulässig, werden die Parteien eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung vereinbaren.
